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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer  Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

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b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

ALLGEMEINES STRAFRECHT

Berufung im Strafverfahren

Betäubungsmittelstrafrecht

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ZEUGENBEISTAND

Jeder Zeuge kann zu seiner Vernehmung einen Rechtsanwalt als Rechtsbeistand seines Vertrauens beiziehen.

Darüber hinaus gibt es für einige Zeugen gemäß § 68b (StPO) die Möglichkeit, sich einen Zeugenbeistand auf Staatskosten beiordnen zu lassen. 

Bei der möglichen Beiordnung nach § 68b StPO kann dem Zeugen für die Dauer der Vernehmung ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn ersichtlich ist, dass er seine Befugnisse bei der Vernehmung nicht selbst wahrnehmen und seinen schutzwürdigen Interessen auf andere Weise nicht Rechnung getragen werden kann.

Dies ist in der Regel bei minderjährigen Zeugen der Fall. Bei erwachsenen Zeugen ist die Beiordnung nach § 68b StPO denkbar bei traumatisierten Opferzeugen (Wohnungseinbruch) oder bei Zeugen, die ungeschickt, ängstlich oder aus sonstigen Gründen in ihrer Aussagefähigkeit und -bereitschaft behindert oder gehemmt sind.

Schließlich kann sich die Beiordnung eines Rechtsanwalts zum Schutz gefährdeter Zeugen, die an Leib und Leben bedroht sind oder sonstige Repressalien zu befürchten haben, als erforderlich erweisen. Hier wird der Rechtsanwalt durch entsprechende Anträge die Sicherheit des Zeugen gewährleisten.

Bei der Beiordnung nach § 68b StPO gibt es Delikte oder Deliktsgruppen, bei denen typischerweise eine besondere Schutzbedürftigkeit des Zeugen besteht. Liegen die Voraussetzungen vor, wird der Rechtsanwalt nach entsprechendem Antrag beigeordnet. Zu den Delikten gehören alle Verbrechen im Sinne von § 12 Absatz 1 (StGB), also alle Straftaten, die mit einer Mindeststrafe von einem Jahr bedroht sind (z. B. Mord, Totschlag, erpresserischer Menschenraub, Geiselnahme, schwere Körperverletzung, Raub, räuberische Erpressung), bestimmte Vergehen gegen die sexuelle Selbstbestimmung oder sonstige erhebliche, gewerbs- oder gewohn-heitsmäßig oder von einem Mitglied einer Bande organisierte Vergehen.

Der (beigeordnete) Zeugenbeistand wird Sie auf Ihre Zeugenvernehmung vorbereiten, Sie bei der Vernehmung begleiten und Ihre (Zeugen-) Rechte für Sie geltend machen. Er wird in seiner Tätigkeit ausschließlich Ihre Interessen als Zeuge wahren.

Der beigeordnete Rechtsanwalt wird – sofern keine Vergütungsvereinbarung gemäß § 3a (RVG) getroffen wird – aus der Staatskasse nach den Regelungen des RVG vergütet. Wird der Angeklagte freigesprochen, so kommt die Staatskasse für die Bezahlung des Zeugenbeistandes auf. Wird der Angeklagte verurteilt, so gehören die von der Staatskasse gezahlten Beträge zu den vom Angeklagten zu tragenden Kosten des Verfahrens. Dies bedeutet, dass der Angeklagte bei Verurteilung die Kosten des Zeugenbeistandes zu bezahlen hat.

Sofern Ihnen also ein Zeugenbeistand gemäß § 68b StPO beigeordnet wurde, müssen Sie in keinem Fall für die Kosten aufkommen. 


Fallbeispiele:


  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: dem Zeugen steht aufgrund einer Gefährdungslage ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu


  • gefährliche Körperverletzung: Zulassung des Zeugen als Nebenkläger und Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins mit ihm


  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (Bestellung gemäß § 68b StPO zum Zeugenbeistand)


  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Bestellung gemäß § 68b StPO zum Zeugenbeistand)





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