Strafbefehl
P f l i c h t v e r t e i d i g e r b u n d e s w e i t
Fachanwälte für Strafrecht
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Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz
030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com
FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):
Haftbefehl, Sicherungshaft-befehl, Untersuchungshaft
Maßregelvollzug/ Unterbringung
Nebenklage/ Geschädigten-vertretung
Verkehrsstrafrecht/ Bußgeldrecht
STRAFBEFEHL
Wenn Ihnen ein Strafbefehl zugestellt wird, ist Folgendes zu beachten:
1. Einspruch
Gegen den Strafbefehl können Sie (oder der von Ihnen beauftragte Verteidiger) bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, Einspruch einlegen, dies aber nur innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung.
2. Ziehen Sie einen Strafverteidiger zu Rate
Im Falle eines Strafbefehls sollten Sie rechtzeitig einen Strafverteidiger zu Rate ziehen, der – nachdem Sie ihm den Tatvorwurf geschildert haben, mit Ihnen Chancen und Risiken eines Einspruchs erörtern wird, um danach zu entscheiden, ob ein Einspruch einzulegen ist oder nicht.
3. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Haben Sie diese Zweiwochenfrist (unverschuldet) versäumt, sollten Sie einen Verteidiger damit beauftragen, zu überprüfen, ob eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand möglich ist. Der Wiedereinsetzungsantrag ist binnen einer Woche nach dem Wegfall des Hindernisses, durch das die 2-Wochen-Frist versäumt wurde, bei dem Gericht, das den Strafbefehl erlassen hat, zu stellen.
4. Einspruch gegen das Strafmaß
Es besteht die Möglichkeit, dass Sie Ihren Einspruch gegen den Strafbefehl auf bestimmte Beschwerdepunkt beschränken, z.B. auf den Strafausspruch, d.h. die Tat als solche wird in der mündlichen Verhandlung nicht mehr erörtert, sondern nur noch die hierfür zu verhängende Sanktion. Auch kann der Einspruch auf die Maßregel, z.B. die Entziehung der Fahrerlaubnis, beschränkt werden.
5. Hauptverfahren
Nach der Einlegung eines rechtzeitigen Einspruchs bzw. Gewährung der Wiedereinsetzung und gleichzeitigem Einspruch schließt sich ein Hauptverfahren nach den allgemeinen Vorschriften der Strafprozessordnung an, d.h. es wird ein Termin zur mündlichen Hauptverhandlung anberaumt, bei dem der Angeklagte erscheinen muss. Im Strafbefehlsverfahren kann er sich ggf. in der Hauptverhandlung durch einen Rechtsanwalt, seinen Strafverteidiger, vertreten lassen.
Das Strafbefehlsverfahren
Das Strafbefehlsverfahren ist ein sog. summarisches Verfahren, d.h. ein konzentriertes Verfahren, in dem Verfahrensschritte - die mündliche Hauptverhandlung - zur Beschleunigung und Vereinfachung des Verfahrensablaufes nicht durchgeführt werden. Der Richter setzt im Strafbefehl (geregelt in den §§ 407 ff StPO) die Strafe aufgrund des im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft oder Polizei in den Akten zusammengetragenen Beweismaterials fest. Diese summarische Beurteilung von Tat und Täter steht unter dem Vorbehalt, dass der Beschuldigte sich dem Strafausspruch unterwirft, ihn also akzeptiert.
Rechtsbehelf und Rechtskraft
Akzeptiert der Beschuldigte den Strafausspruch im Strafbefehl nicht – entweder, weil der zugrunde liegende vorgeworfene Sachverhalt nicht zutrifft oder das Strafmaß zu hoch erscheint – so kann er (oder der von ihm beauftragte Strafverteidiger) gegen den Strafbefehl innerhalb von zwei Wochen nach dessen Zustellung schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle Einspruch einlegen.
Ist der Einspruch unzulässig (z.B. weil er zu spät eingelegt wurde und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt), wird er durch Beschluss verworfen. Ist der Einspruch zulässig, wird Termin zur Hauptverhandlung anberaumt; es schließt sich nun ein Hauptverfahren nach den allgemeinen Regeln der Strafprozessordnung an.
Soweit gegen einen Strafbefehl nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt worden ist, steht er einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Fallbeispiele: