Sexualstrafrecht
P f l i c h t v e r t e i d i g e r b u n d e s w e i t
Fachanwälte für Strafrecht
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Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz
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FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):
Haftbefehl, Sicherungshaft-befehl, Untersuchungshaft
Maßregelvollzug/ Unterbringung
Nebenklage/ Geschädigten-vertretung
Verkehrsstrafrecht/ Bußgeldrecht
SEXUALSTRAFRECHT
Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 ff. (StGB) geregelt. Zu den Vorwürfen aus diesem Bereich zählen u. a.:
sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)
sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)
schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)
sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB)
Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB)
sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)
sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)
exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)
Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB)
Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)
Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB)
Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c StGB)
usw.
Vorwürfe aus dem Bereich der Sexualdelikte sind zumeist verbunden mit einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters und verlangen besondere Diskretion von der Verteidigung. Vielfach werden die Vorwürfe von einer nahestehenden Person aus dem Familien- oder Freundeskreis erhoben, was den Umgang mit dieser Strafrechtsmaterie besonders erschwert. Die Beweislage bei Sexualdelikten ist häufig äußerst diffizil. Meist läuft es auf eine Beweiswürdigung hinaus, bei der dem Richter lediglich die Aussage des vermeintlich Geschädigten und, sofern getätigt, die des vermeintlichen Täters zur Bewertung der Tatfrage zur Verfügung steht (Aussage-gegen-Aussage Konstellation), bei der also objektive Beweise völlig fehlen.
Gerade hier ist es äußerst wichtig, dass Sie sich möglichst frühzeitig an uns wenden.
So haben wir schon häufig durch eine sogenannte Schutzschrift, die Lücken und Widersprüche der Belastungsaussage aufdeckt, die frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreicht bzw. dass das Hauptverfahren vor Gericht nicht eröffnet wird. Sofern es angezeigt ist, beantragen wir in sachgemäßer Form die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens, um Auffälligkeiten der Belastungsaussage überprüfen zu können und damit Kriterien für den Wahrheitsgehalt der Aussage zu ermitteln, um eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch erzielen zu können.
Bei eindeutig belastender Beweislage kann ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich mit dem/ der Anzeigeerstatter/in bzw. der geschädigten Person angezeigt sein. Auch hierdurch lässt sich viel bewirken, was unter Umständen die vorzeitige Einstellung des Verfahrens – ohne Durchführung einer für alle Beteiligten belastenden gerichtlichen Hauptverhandlung – einschließt.
Fallbeispiele:
sexueller Missbrauch von Kindern (Gerichtsbeschluss über Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens)