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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer  Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

Sexualstrafrecht

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

ALLGEMEINES STRAFRECHT

Berufung im Strafverfahren

Betäubungsmittel-strafrecht

Haftbefehl, Sicherungshaft-befehl, Untersuchungshaft

Internetstrafrecht

Jugendstrafrecht

Kapitalstrafrecht

Maßregelvollzug/ Unterbringung

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  • Untersuchungshaft

  • Haftbefehl/ Festnahme

SEXUALSTRAFRECHT

Das Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 ff. (StGB) geregelt. Zu den Vorwürfen aus diesem Bereich zählen u. a.:

  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (§ 174 StGB)

  • sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176 StGB)

  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (§ 176a StGB)

  • sexuelle Nötigung (§ 177 Abs. 1 StGB)

  • Vergewaltigung (§ 177 Abs. 2 StGB)

  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (§ 179 StGB)

  • sexueller Missbrauch von Jugendlichen (§ 182 StGB)

  • exhibitionistische Handlungen (§ 183 StGB)

  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (§ 232 StGB)

  • Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183a StGB)

  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (§ 184b StGB)

  • Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Schriften (§ 184c StGB)

  • usw.

Vorwürfe aus dem Bereich der Sexualdelikte sind zumeist verbunden mit einer erheblichen Stigmatisierung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters und verlangen besondere Diskretion von der Verteidigung. Vielfach werden die Vorwürfe von einer nahestehenden Person aus dem Familien- oder Freundeskreis erhoben, was den Umgang mit dieser Strafrechtsmaterie besonders erschwert. Die Beweislage bei Sexualdelikten ist häufig äußerst diffizil. Meist läuft es auf eine Beweiswürdigung hinaus, bei der dem Richter lediglich die Aussage des vermeintlich Geschädigten und, sofern getätigt, die des vermeintlichen Täters zur Bewertung der Tatfrage zur Verfügung steht (Aussage-gegen-Aussage Konstellation), bei der also objektive Beweise völlig fehlen.

Gerade hier ist es äußerst wichtig, dass Sie sich möglichst frühzeitig an uns wenden.

So haben wir schon häufig durch eine sogenannte Schutzschrift, die Lücken und Widersprüche der Belastungsaussage aufdeckt, die frühzeitige Einstellung des Verfahrens erreicht bzw. dass das Hauptverfahren vor Gericht nicht eröffnet wird. Sofern es angezeigt ist, beantragen wir in sachgemäßer Form die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens, um Auffälligkeiten der Belastungsaussage überprüfen zu können und damit Kriterien für den Wahrheitsgehalt der Aussage zu ermitteln, um eine Einstellung des Verfahrens bzw. einen Freispruch erzielen zu können. 

Bei eindeutig belastender Beweislage kann ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich mit dem/ der Anzeigeerstatter/in bzw. der geschädigten Person angezeigt sein. Auch hierdurch lässt sich viel bewirken, was unter Umständen die vorzeitige Einstellung des Verfahrens – ohne Durchführung einer für alle Beteiligten belastenden gerichtlichen Hauptverhandlung – einschließt.


   Fallbeispiele:


  • exhibitionistische Handlungen (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • sexuelle Belästigung, Körperverletzung (Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Erfüllung einer Zahlungsauflage)


  • sexuelle Belästigung (Freispruch)


  • sexuelle Nötigung (Einstellung des Verfahrens)


  • sexuelle Nötigung (Einstellung des Verfahrens durch das Landgericht nach vorausgegangener Verurteilung durch das Amtsgericht)


  • sexueller Missbrauch von Kindern (Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Auflagenerfüllung)


  • sexueller Missbrauch von Kindern ohne Körperkontakt (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (der Ermittlungsrichter lehnt den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Erlass eines Haftbefehls ab und erteilt Freilassungsbefehl)


  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (Nichteröffnungsbeschluss: das Amtsgericht lehnt die Eröffnung des Hauptverfahrens aus tatsächlichen Gründen ab)


  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (Freispruch; übrig bleibt nur ein Diebstahl)


  • sexueller Missbrauch von Kindern (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • sexueller Missbrauch von Kindern (Einstellung des Ermittlungsverfahrens gegen Erfüllung einer Auflage)


  • sexueller Missbrauch von Kindern (Gerichtsbeschluss über Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens)


  • schwerer sexueller Missbrauch von Kindern (Aufhebung des Haftbefehls)


  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornographischer Schriften (Aufhebung des Haftbefehls)


  • Vergewaltigung (Einstellung des Verfahrens)


  • Vergewaltigung (große Strafkammer des Landgerichts: Freispruch) 


  • Vergewaltigung (Gerichtsbeschluss über Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens)


  • Vergewaltigung (nachdem das Amtsgericht verurteilt hatte, sprach das Landgericht vom Vorwurf der Vergewaltigung frei und das Oberlandesgericht stellte das Verfahren insgesamt ein, da es bereits an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß mangelte)


  • sexuelle Nötigung, Vergewaltigung (Gerichtsbeschluss über Einholung eines Altersbestimmungsgutachtens)


  • Verbreitung pornografischer Schriften (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 170 Abs. 2 StPO)


  • Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Inhalte (Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach § 154 Abs. 1 StPO)


  • sexuelle Belästigung (auswärtige Zeugenvernehmung)


  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähiger Personen (Einstellung des Verfahrens gegen Auflagenerfüllung)


  • sexueller Missbrauch widerstandsunfähger Personen (Freispruch)


  • sexueller Missbrauch unter Ausnutzung eines Beratungs-, Behandlungs- oder Betreuungsverhältnisses (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • sexueller Übergriff (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • sexueller Übergriff (Einstellung des Ermittlungsverfahrens nach Auflagenerfüllung)


  • Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung (Einstellung des Ermittlungsverfahrens)


  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Strafbefehl unter Vermeidung einer gerichtlichen Hauptverhandlung und mit einer Geldstrafe, die nicht in das Führungszeugnis eingetragen wird)


  • sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen (Gerichtsbeschluss über Einholung eines aussagepsychologischen Glaubhaftigkeitsgutachtens)


  • Landgericht: Aufhebung des amtsgerichtlichen Beschlusses über einen Bewährungswiderruf wegen Weisungsverstoßes (Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderpornografischer Schriften)


  • Landgericht: sexueller Missbrauch von Kindern (Straferlass gem. § 56g Abs. 1 StGB nach Ablauf der Bewährungszeit)


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