Betäubungsmittelstrafrecht/ Drogenstrafrecht

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Fachanwälte für Strafrecht


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BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT/ DROGENSTRAFRECHT

Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, etwa einem Besitz von BtM, aber auch bei einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, gilt es nach Möglichkeit, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. 

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt. Als illegale Betäubungsmittel (Drogen) gelten alle natürlichen (z. B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze etc.) oder künstlichen Substanzen (Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc.), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.

Gleichgültig, ob derlei Betäubungsmittel beispielsweise hergestellt, schlicht besessen werden oder ob hiermit gehandelt wird, zieht dies die – häufig hohe – Strafbarkeit nach dem BtMG nach sich. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten gerät man schnell – häufig zu Unrecht – in das Visier der Ermittlungsbehörden.

Auch hier gilt, wie eigentlich immer: Bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den die Untersuchungshaft anordnenden Haftrichter sollten Sie keine Erklärungen ohne vorherige Absprache mit einem Strafverteidiger abgeben. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies besonders wichtig, weil hier schon feinste Nuancen in der Sachverhaltsschilderung (beispielsweise über den Besitz von Drogen i.S.d § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) durch den in Strafverfahren unerfahrenen Beschuldigten, über die Strafbarkeit oder die Einstellung des Verfahrens entscheiden können.

Wenden Sie sich möglichst frühzeitig, am besten ohne vorher Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht zu haben, an uns. Wir werden sodann alles Weitere mit Ihnen besprechen und die geeigneten Schritte veranlassen. 

    Fallbeispiele: