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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer  Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

Betäubungsmittelstrafrecht/ Drogenstrafrecht

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

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BETÄUBUNGSMITTELSTRAFRECHT/ DROGENSTRAFRECHT

Bei einem Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz, etwa einem Besitz von BtM, aber auch bei einem Verstoß gegen das Arzneimittelgesetz, gilt es nach Möglichkeit, das Verfahren zur Einstellung zu bringen. 

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist in den §§ 29 ff. des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) geregelt. Als illegale Betäubungsmittel (Drogen) gelten alle natürlichen (z. B. Cannabis, Opium, Kokain, Pilze etc.) oder künstlichen Substanzen (Heroin, LSD, Amphetamine, Ecstasy etc.), die in den Anlagen 1 bis 3 des BtMG aufgeführt sind.

Gleichgültig, ob derlei Betäubungsmittel beispielsweise hergestellt, schlicht besessen werden oder ob hiermit gehandelt wird, zieht dies die – häufig hohe – Strafbarkeit nach dem BtMG nach sich. Gerade bei Betäubungsmitteldelikten gerät man schnell – häufig zu Unrecht – in das Visier der Ermittlungsbehörden.

Auch hier gilt, wie eigentlich immer: Bereits bei der ersten Vernehmung durch die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder den die Untersuchungshaft anordnenden Haftrichter sollten Sie keine Erklärungen ohne vorherige Absprache mit einem Strafverteidiger abgeben. Im Betäubungsmittelstrafrecht ist dies besonders wichtig, weil hier schon feinste Nuancen in der Sachverhaltsschilderung (beispielsweise über den Besitz von Drogen i.S.d § 29 Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG) durch den in Strafverfahren unerfahrenen Beschuldigten, über die Strafbarkeit oder die Einstellung des Verfahrens entscheiden können.

Wenden Sie sich möglichst frühzeitig, am besten ohne vorher Angaben gegenüber den Ermittlungsbehörden gemacht zu haben, an uns. Wir werden sodann alles Weitere mit Ihnen besprechen und die geeigneten Schritte veranlassen. 

    Fallbeispiele:


  • Unerlaubter Erwerb von Betäubungsmitteln: Verwarnung nach § 59 StGB (Verwarnungmit Strafvorbehalt) 


  • Ermittlungsverfahren nach § 29 BtmG (Einstellung nach § 170 Abs. 2 StPO, StA Potsdam)


  • Ermittlungsverfahren nach § 29 BtmG (Einstellung nach §170 Abs. 2 StPO, StA Cottbus)


  • Ermittlungsverfahren nach § 34 Abs. 1 KCanG (Einstellung nach§ 170 Abs. 2 StPO)


  • Ermittlungsverfahren wegen Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz (Einstellung nach § 37 BtmG)


  • Ermittlungsverfahren nach § 29 BtmG (Einstellung nach § 153a StPO


  • Ermittlungsverfahren nach § 29 BtmG (Einstellung nach § 154 StPO)


  • Ermittlungsverfahren nach § 29 BtmG (Landgericht Potsdam gibt der Beschwerde statt und ordnet einen Pflichtverteidiger bei)


  • Ermitttlungsverfahren wegen Herstellen einer Zubereitung (Einstellung nach § 154 Abs. 1 StPO)


  •  Besitz von Betäubungsmitteln (Einstellung nach § 31a BtmG)


  • Anbau, Herstellung, Handeltreiben, Schmuggel, Erwerb von Betäubungsmitteln (Teileinstellung wegen des Vorwurfs des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge)


  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Beiordnung als Pflichtverteidiger 


  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Einstellung des Verfahrens in der Hauptverhandlung durch das Jugendgericht


  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: das Langericht vermindert in der Berufungsinstanz die Freiheitsstrafe mit Bewährung


  • Handeltreiben mit Betäubungsmitteln: das Landgericht gibt keine Bewährung und das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung nach Revisionseinlegung auf


  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: das Gericht erkennt auf Freispruch und spricht einen Entschädigungsanspruch nach StrEG wegen der Wohnungsdurchsuchung zu


  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: das Gericht gibt im Urteil Bewährung und die Bewährungszeit dauert lediglich zwei Jahre (Mindestbewährungszeit nach § 56a StGB)


  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: dem Zeugen, der zugleich Beschuldigter in anderer Sache ist, steht ein Auskunftsverweigerungsrecht nach § 55 StPO zu


  • Verstoß gegen das Betäubungsmittelgesetz: Vermeidung eines Bewährungswiderrufs


  • Straferlass der gemäß § 36 Abs. 1 S. 3 BtmG zur Bewährung ausgesetzten Reststrafe


  • Zeugen, die auch in den Vorfall verwickelt sind, berufen sich auf ihr Auskunftsverweigerungsrecht, so dass das Verfahren letztlich positiv beendet werden kann

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