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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer  Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

Verkehrsstrafrecht/ Ordnungswidrigkeitenrecht

                                                     P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

ALLGEMEINES STRAFRECHT

Berufung im Strafverfahren

Betäubungsmittel-strafrecht

Haftbefehl, Sicherungshaft-befehl, Untersuchungshaft

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VERKEHRSSTRAFRECHT/ ORDNUNGSWIDRIGKEITENRECHT

Ein Verkehrsstrafverfahren bzw. Bußgeldverfahren (Ordnungswidrigkeitenverfahren) kann für jeden besonders schnell und unverhofft zur Realität werden. Bereits kleine Unaufmerksamkeiten – die jedem Verkehrsteilnehmer leicht unterlaufen – können zur Einleitung eines Verkehrsstrafverfahrens oder zur Verfolgung einer Ordnungswidrigkeit führen.

Eine Ablenkung führt zu einem Unfall, der Insasse des anderen Fahrzeuges ist verletzt – vielleicht nur leicht; dies führt unweigerlich zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens wegen fahrlässiger Körperverletzung. Oder: Der Unfallgegner oder ein Insasse versterben. Dann kommt sogar eine Bestrafung wegen fahrlässiger Tötung in Betracht.

Besonders häufig sieht sich der Verkehrsteilnehmer dem Vorwurf

  • des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, sog. Fahrerflucht (§ 142 StGB)

  • der Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)

  • des Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) 

  • des gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b StGB) oder

  • der Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 c StGB)

ausgesetzt.

Die Verteidigungsstrategie im Straf- und Bußgeldverfahren sollte von Anfang an sorgfältig bedacht und vorbereitet werden. Beauftragen Sie uns daher möglichst frühzeitig, damit die Weichen für das weitere Verfahren rechtzeitig gestellt werden können.

Einer der wichtigsten Ratschläge vorab lautet:

  • Auf Fragen von Unfallbeteiligten zur Sache keine Angaben machen.

  • Auf Fragen der Polizeibeamten spätestens dann keine Angaben mehr machen, wenn mit der Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens gerechnet werden muss (lediglich die Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG: Vor-, Familien-, und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit).


     Fallbeispiele:


  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagenerfüllung)


  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Einstellung des Strafverfahrens gegen Auflagenerfüllung durch das Gericht)


  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Einstellung des Strafverfahrens in der Hauptverhandlung durch das Gericht)


  • unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (Einstellung des Strafverfahrens durch den Jugendrichter)


  • Trunkenheit im Verkehr (Einstellung des Strafverfahrens)


  • Trunkenheit im Verkehr (Aufhebung des Beschlusses über die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis durch das Gericht


  • fahrlässige Körperverletzung (Einstellung des Strafverfahrens)


  • fahrlässige Tötung (Einstellung des Strafverfahrens)


  • Nötigung im Straßenverkehr (Einstellung des Straferfahrens in der gerichtlichen Hauptverhandlung)


  • Beleidigung (Gerichtsverfahren)


  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einstellung des Strafverfahrens wegen geringer Schuld)


  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (Einstellung des Strafverfahrens duch das Gericht)


  • Fahren ohne Fahrerlaubnis (das Amtsgericht hatte auf Haftstrafe erkannt und das Landgericht wandelte diese im Berufungsverfahren in eine Bewährungsstrafe um)


  • Fahren unter Alkoholeinfluss (Einstellung gegen Auflage)


  • Fahrverbot (Reduzierung von drei Monaten auf lediglich einen Monat durch das Gericht)


  • Gefährdung des Straßenverkehrs (Einstellung gegen Auflagenerfüllung durch das Gericht)


  • gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (Gerichtsverfahren) 


  • Verkehrsvergehen (Landgericht hebt die Entscheidung auf, mit welcher das Amtsgericht  trotz Freispruchs für den Zeitraum der vorläufigen Beschlagnahme des Führerscheins keine Entschädigung zusprechen wollte


  • Verkehrsordnungswidrigkeit zentrale Bußgeldstelle Magdeburg (Einstellung des Verfahrens)


  • Verkehrsordnungswidrigkeit Polizeipräsident in Berlin (Einstellung des Verfahrens, da kein Tatnachweis möglich)


  • Verkehrsordnungswidrigkeit (Einstellung des Verfahrens durch das Gericht)


  • Verkehrsordnungswidrigkeit (Herabsetzung der Geldbuße, so dass kein Punkt in die Flensburger Kartei eingetragen wird)


  • Verkehrsordnungswidrigkeit (Einstellung des Verfahrens durch das Gericht wegen eines Verfahrenshindernisses nach      § 206a StPO, Verfolgungsverjährung, da die Bußgeldstelle die Anträge der Verteidigung nicht beachtet hatte)


  • vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis (das Gericht stellt in der Hauptverhandlung das Verfahren gegen Erfüllung einer Auflage ein und gibt die Fahrerlaubnis zurück)


  • vorläufige Entziehung der Fahrererlaubnis (erfolgreiche Beschwerde: das Landgericht entscheidet als Rechtsmittelinstanz, das die Fahrerlaubnis zurückzugeben ist)


  • Ordnungswidrigkeit (an die Stelle des bisherigen tritt ein günstigerer Bußgeldbescheid)


  • Ordnungswidrigkeit (Einstellung des Verfahrens aus tatsächlichen Gründen)

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