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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer  Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

Nebenklage/ Geschädigtenvertretung

b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

ALLGEMEINES STRAFRECHT

Berufung im Strafverfahren

Betäubungsmittelstrafrecht

Haftbefehl, Sicherungshaft-befehl, Untersuchungshaft

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NEBENKLAGE/ GESCHÄDIGTENVERTRETUNG

Wir übernehmen auch Mandate als Nebenklagevertreter bzw. für Geschädigte, die eine Anzeige bzw. Strafanzeige erstatten möchten oder dies schon getan haben. Dies hängt vom jeweiligen Einzelfall ab.

Das Amtsgericht Tiergarten bezeichnet Rechtsanwalt Schäfer in einem Beschluss als "erfahrener Nebenklagevertreter".

Wenn Sie Geschädigter einer Straftat geworden sind, haben Sie die Möglichkeit, sich als Nebenkläger nach den §§ 395 ff. StPO der Anklage der Staatsanwaltschaft anzuschließen. Eine solche Nebenklage kommt z. B. bei Geschädigten von

  • Sexualdelikten

  • Körperverletzungsdelikten

  • Tötungsdelikten (versucht)

in Betracht. Die gleiche Befugnis steht den Eltern, Kindern, Geschwistern und dem Ehegatten oder Lebenspartner eines durch eine rechtswidrige Tat Getöteten zu. Als Nebenkläger haben Sie beispielsweise das Recht, durch Ihren Anwalt ggf. Einsicht in die Akten zu nehmen, vollständig an der Hauptverhandlung teilzunehmen, Rechtsmittel gegen das Urteil einzulegen und Entschädigungen für die Tat und Ihre Folgen zu verlangen.

Sie können sich für all dies eines Rechtsanwaltes bedienen.

Besonders schutzwürdige Nebenkläger können sich nach § 397a Abs. 1 StPO einen anwaltlichen Beistand auf Kosten der Landeskasse, einen sogenannten Opferanwalt, beiordnen lassen. Dies kommt beispielsweise bei Straftaten wie besonders schweren Fällen des sexuellen Missbrauchs von Kindern (§§ 176a, 176b StGB), sexueller Nötigung und Vergewaltigung (§ 177 StGB), bei versuchten Tötungsdelikten sowie bei Tötungen naher Angehöriger in Betracht. 

Der bestellte Rechtsanwalt hat sodann ggf. auch das Recht, Einsicht in die Verfahrensakten zu nehmen und an allen Vernehmungen vor und während der Hauptverhandlung teilzunehmen und Sie während Ihrer Zeugenver-nehmung zu begleiten und zu unterstützen. Des Weiteren hat er als Ihr Beistand Frage- und Antragsrechte.

Im sogenannten Adhäsionsverfahren kann der Rechtsanwalt für Sie von der Möglichkeit Gebrauch machen, die aus der gegen Sie begangenen Straftat erwachsenen vermögensrechtlichen Ansprüche schon im Strafverfahren zu verfolgen, ohne im Nachhinein ein weiteres – zeitaufwändiges – zivilrechtliches Verfahren anstrengen zu müssen.

Sofern bis zu unserem ersten gemeinsamen Gespräch noch keine Anzeige gegen den Täter erstattet wurde, werden wir diese gemeinsam mit Ihnen vorbereiten. Gerade bei Geschädigten von Sexualstraftaten ist wichtig, mit dem Anwalt Ihres Vertrauens zuvor die Tat zu erörtern, um die Erfolgschancen und rechtlichen Folgen einer Strafanzeige zu bewerten.

Sollten Sie nicht Verletzter einer Straftat sein, sind jedoch als Zeuge in einem Strafverfahren benannt, so kann Ihnen unter bestimmtenen Voraussetzungen, die sich aus § 68b StPO ergeben, auf Kosten der Landeskasse ein sogenannter Zeugenbeistand bestellt werden.


    Fallbeispiele:


  • gefährliche Körperverletzung (Nebenklage)


  • Nebenklage bei Nötigung und Erpressung


  • Nebenklage bei Nötigung, Sachbeschädigung, Beleidigung


  • Nebenklage bei Raub


  • Nebenklage bei sexueller Belästigung


  • Nebenklage bei fahrlässiger Tötung


  • Anforderung eines ärztlichen Attests durch die Staatsanwaltschaft (Körperverletzung)


  • Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt (Wiederaufnahme der Ermittlungen)


  • Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten wegen Körperverletzung (Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens nach vorangegangener Einstellung)


  • Ermittlungsverfahren gegen einen Beschuldigten wegen gefährlicher Körperverletzung (Wiederaufnahme des Ermittlungsverfahrens nach vorangegangener Einstellung)


  • Beistandsbestellung im Ermittlungsverfahren (Körperverletzung)


  • Beistandsbestellung im Ermittlungsverfahren (sexueller Missbrauch von Kindern)


  • Videovernehmung im Ermittlungsverfahren


  • Mitteilung der Staatsanwaltschaft, dass Anklage erhoben wird


  • Zeugenbeistand in der gerichtlichen Hauptverhandlung (Nötigung)


  • Zeugenbeistand in der gerichtlichen Hauptverhandlung (fahrlässige Körperverletzung)


  • Beiordnung eines Rechtsanwalts und Prozesskostenhilfe für den Nebenkläger (landgerichtlicher Beschluss)


  • Bewilligung von Akteneinsicht für die Nebenklage durch Gerichtsbeschluss (sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen)


  • Zeugenvernehmung in der gerichtlichen Hauptverhandlung per Videoübertragung


  • hohe Geldzahlung an den Nebenkläger wird dem Angeklagten auferlegt (Gerichtsbeschluss)


  • Auferlegung der notwendigen Auslagen der Geschädigten durch Gerichtsbeschluss 


  • Festsetzung der durch den Beschuldigten an den Nebenkläger und Adhäsionskläger zu erstattenden notwendigen Auslagen


  • gefährliche Körperverletzung (vollstreckbare Ausfertigung der strafgerichtlichen Adhäsionentscheidung wegen gefährlicher Körperverletzung, wonach der Beschuldigte an den Adhäsionskläger Schadensersatz zu leisten hat


  • Nebenklagevertretung in der Berufungsinstanz wegen sexueller Nötigung (Jugendkammer)


  • Nebenklage der Berufungsinstanz wegen Körperverletzung


  • Nebenklage: Vertretung bundesweit

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Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht 

                                                               

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