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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer  Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

     Maßregelvollzug/ Unterbringung        (§§ 63, 64, 66 StGB)

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

ALLGEMEINES STRAFRECHT

Berufung im Strafverfahren

Betäubungsmittelstrafrecht

Haftbefehl, Sicherungshaft-befehl, Untersuchungshaft

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MASSREGELVOLLZUG/ UNTERBRINGUNG

Im Maßregelvollzug wird untergebracht, wer aus Sicht der Justiz wegen einer psychischen Erkrankung oder Suchtkrankheit eine Straftat begangen hat, soweit Wiederholungsgefahr besteht und weitere Voraussetzungen vorliegen. 

Seit 1990 ist ein starker Anstieg der Unterbringungen zu verzeichnen.  Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger. De Gesetzesänderung zum 01. August 2016 sollte Abhilfe bringen - getan hat sich wenig. 

Das von Sicherheit und Kontrolle geprägte Denken der Verantwortlichen und Entscheider hat keine grundlegende Änderung erfahren - im Gegenteil. Immer wieder ist festzustellen, dass der Maßregelvollzug im Grunde genommen allein die Entscheidung trifft, ob die Maßregel beendet wird oder nicht. 

Die Klinik gibt ihre Einschätzung ab, der externe Sachverständige schließt sich dieser Einschätzung an und die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Überprüfung der Maß0regel bezieht sich auf die übereinstimmenden Stellungnahmen der Klinik und des Gutachters.

Wir benennen die Fehler im System, zeigen den Weg auf, um die Maßregel so bald wie möglich für erledigt zu erklären. Das geht nur, indem wir uns an die Wahrheit halten, gegenüber dem Betroffenen ebenso wie gegenüber jedem Verantwortlichen und Entscheider. 


Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach vorheriger Rücksprache mit uns bei Gericht als Pflichtverteidiger im Verfahren zur Überprüfung der Maßregel nach § 63 StGB. Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!

Nach der Neuregelung des § 143a StPO gilt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Für den Fall, dass Ihnen zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt und sodann ein nicht von Ihnen benann-ter Verteidiger beigeordnet wurde, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der ge-richtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragen, dass Ihnen ein anderer von Ihnen bezeichneter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird. 

Fallbeispiele:


  • Sicherungsverfahren nach § 413 StPO (Bundesgerichtshof hebt die Entscheidung des Landgerichts, das eine Massregel nach § 63 StGB zu Unrecht verhängt hatte, auf


  • Sicherungsverfahren nach § 413 StPO wg. versuchten Totschlags (das Landgericht lehnt den Antrag der Staatsanwaltschaft  auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab)


  • Sicherungsverfahren nach § 413 StPO wg. gefährlicher Körperverletzung (das Landgericht lehnt den Antrag der Staatsanwaltschaft  auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus ab)


  • Krisenintervention nach § 67h StGB (Beendigung)


  • Massregel nach § 63 StGB (Anhörungstermin Jugendvollzug)


  • Massregel nach § 63 StGB (Beiordnung als Verteidiger in einer Jugendvollstreckungssache


  • OLG Naumburg: bei der Überprüfung nach § 63 StGB in einer Jugendstrafvollstreckungssache ist das Amtsgericht und nicht die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts zuständig, wenn der Betroffene noch nicht das 24. Lebensjahr erreicht hat


  • die Amtsanwaltschaft ist der Auffassung, es lägen ggf. die Voraussetzungen für die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB vor; die Staatsanwaltschaft weist dies mit zutreffender Begründung zurück und verweigert die von der Amtsanwaltschaft beantragte Übernahme des Verfahrens 


  • Rüge der Verletzung rechtlichen Gehörs nach § 33a StPO (Stattgabe)


  • Sicherungsverfahren nach $ 413 StPO (Aussetzung der Vollstreckung der Massregel zur Bewährung)


  • Sicherungsverwahrung (Anhörungstermin zur Frage der Fortdauer der Massregel per Videokonferenz)


  • vorbehaltene Sicherungsverwahrung: Verfahren nach § 119a StVollzG (Oberlandesgericht hebt den landgerichtlichen Beschluss auf und rügt in aller Schärfe  den "weitgehenden Ausfall der Umsetzung gerichtlicher Überprüfungspflichten") 


  • vorbehaltene Sicherungsverwahrung: Verfahren nach § 119a StVollzG (Oberlandesgericht hebt den angefochtenen Beschluss der Strafvollstreckungskammer wegen eines gravierenden Verfahrensfehlers auf)


  • Sicherungsverwahrung (Erledigung der Massregel nach § 66 StGB)


  • einstweilige Unterbringung nach §126a StPO (Unterbringungsverschonungsbeschluss)


  • vorfristige Überprüfung zur Frage der Fortdauer in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 67e StGB)


  • Verkürzung der Überprüfungsfrist auf zehn Monate (Landgericht)


  • Verkürzung der Überprüfungsfrist auf neun Monate (Landgericht)


  • Verkürzung der Überprüfungsfrist auf sechs Monate (Landgericht)


  • Verkürzung der Überprüfungsfrist (Oberlandesgericht)


  • Landgericht Koblenz: Feststellung, dass die Überschreitung der Prüfungsfrist zur  Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus rechtswidrig war


  • Feststellung der Notwendigkeit einer Informationsfahrt (Amtsgericht)


  • Gewährung der Erlaubnis zum Probewohnen (Amtsgericht)


  • Beurlaubung zur Entlassungserprobung (Landgericht)


  • Landgericht Würzburg: Einfluss auf die Auswahl des Sachverständigen (das Gericht entscheidet sich für einen der vom Verteidiger benannten Sachverständigen)


  • der externe Sachverständige darf nicht in der gleichen psychiatrischen Klinik tätig sein, in der sich der Untergebrachte nach § 63 StGB befindet


  • OLG Zweibrücken: ein Sachverständigengutachten, das unter gravierenden Mängeln leidet, kann nicht Grundlage für eine Fortdauerentscheidung der Maßregel sein


  • das Oberlandesgericht hebt die Entscheidung der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts auf, mit welcher das Landgericht die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Kankenhaus nach § 63 StGB verfügt hatte


  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (Erledigung der Massregel nach § 63 StGB)


  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (die weitere Vollstreckung der Massregel  nach § 63 StGB wird zur Bewährung ausgesetzt


  • Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (die weitere Vollstreckung der Massregel nach § 63 StGB wird - ohne dass es einer mündlichen Anhörung bedarf - zur Bewährung ausgesetzt


  • Unterbringungsprüfungstermin (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte pp.)


  • Unterbringungprüfungstermin (Totschlag)


  • das Oberlandesgericht hebt den Beschluss des Landgerichts über die Fortdauer der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus auf und erklärt die Unterbringung nach § 63 StGB für erledigt


  • das Oberlandesgericht stellt fest, dass die vom Landgericht festgesetzte Sperrfrist gemäß § 67e Abs. 3 Satz 2 StGB rechtswidrig ist 


  • Verfahren über den Widerruf der Aussetzung der Massregel der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Bewährung nach § 67g StGB


  • Landgericht Berlin: Beendigung der Krisenintervention


  • Landgericht Münster: Aufhebung der Invollzugsetzung der Unterbringung (die Voraussetzungen der Krisenintervention liegen nicht mehr vor)


  • Landgericht: Aufhebung einer Abstinenzweisung, soweit sie sich auf Alkohol bezieht


  • Landgericht Berlin: Änderung einer Abstinenzweisung, da die Kosten für den Betroffenen nicht zumutbar sind und das Land Berlin die Kosten zu tragen hat


  • Landgericht Berlin: Entfristung der Führungsaufsicht


  • Landgericht Berlin: Aufhebung der unbefristeten Führungsaufsicht


  • Krankenhaus des Maßregelvollzugs: Aufhebung einer Isolierungsmaßnahme 


  • Landgericht Berlin: Klärung der Frage bei § 64 StGB, ob die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt endet und die Reststrafe zu Bewährung ausgesetzt werden kann


  • Freispruch in anderer Sache (nach Wiederaufnahme des Verfahrens)

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