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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer  Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

Berufung im Strafverfahren

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

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Berufung im Strafverfahren

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BERUFUNG IM STRAFVERFAHREN

Die Berufung des Angeklagten soll zu einer Verbesserung führen. Entweder, dass der Angeklagte freigesprochen oder dass die Rechtsfolge zu seinen Gunsten abgeändert wird, etwa weil eine Freiheitsstrafe mit Bewährung gegeben oder eine Geldstrafe vermindert wird. Auch die Einstellung des Verfahrens ist anzustreben.

Gemäß § 312 StPO ist gegen Urteile des Strafrichters und des Schöffengerichts, also gegen amtsgerichtliche Urteile, die Berufung zulässig.

Frist zur Einlegung der Berufung

Die Berufung im Strafrecht muss bei dem Gericht, dessen Urteil angefochten werden soll, binnen einer Woche schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts eingelegt werden.

Sofern Sie also mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht einverstanden sein sollten, müssen Sie unbedingt diese einwöchige Rechtsmittelfrist im Auge behalten. Sollten Sie uns innerhalb dieser Frist mit der Verteidigung im Berufungsverfahren beauftragen, legen wir für Sie Berufung ein.

Rechtskrafthemmung

Durch die rechtzeitige Einlegung der Berufung wird die Rechtskraft des Urteils, soweit es angefochten ist, gehemmt. Das bedeutet, dass das Urteil während der Dauer des Rechtsmittelverfahrens nicht vollstreckt werden kann.

Chancen und Risiken des Berufungsverfahrens

Mit Einlegung der Berufung beantragen wir Akteneinsicht. Nach Durchsicht der Akte bewerten wir die Chancen der Durchführung der Berufung. Grundsätzlich gilt das sogenannte "Verböserungsverbot", welches besagt, dass eine Verschärfung der Strafe unzulässig ist, wenn ausschließlich der Angeklagte Berufung eingelegt hat. Hat hingegen auch die Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Angeklagten Berufung eingelegt, gilt dieses Verbot nicht. Das Urteil kann im Strafmaß dann auch höher ausfallen. Nicht selten regt das Berufungsgericht in derartigen Fällen eine beiderseitige Rücknahme der Berufung an. Die Chancen und Risiken sind dann sorgfältig abzuwägen.

Berufungsbegründung und Berufungsbeschränkung

Nach Aktendurchsicht können wir zudem darüber entscheiden, ob es sinnvoll ist, die Berufung im Vorwege schriftlich zu begründen. Dies ist immer dann hilfreich, wenn auf rechtliche oder tatsächliche Probleme hingewiesen werden soll, welche im Eifer einer Berufungshauptverhandlung schwer vermittelbar sind. Im Gegensatz zum Revisionsverfahren, in welchem ein Rechtsanwalt die Revision begründen muss, ist eine Begründung im Berufungsverfahren jedoch nicht zwingend erforderlich, sondern abhängig von der Verteidigungstaktik.

Die Berufung kann gemäß § 318 StPO zudem auf einzelne Beschwerdepunkte beschränkt werden. Wenn die Berufung nicht begründet wurde oder nicht auf einzelne Punkte beschränkt wurde, gilt der gesamte Inhalt des Urteils des Amtsgerichtes in Strafsachen als angefochten.

Berufungshauptverhandlung letzte Tatsacheninstanz

Aufgrund der Berufung wird das Urteil des Amtsgerichtes von einer kleinen Strafkammer des Landgerichtes in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht überprüft.

Die Berufungsinstanz ist die letzte Tatsacheninstanz. Daher müssen unbedingt alle Beweismittel sowie sonstige Anträge spätestens im Berufungsverfahren gestellt werden. Nach der Berufungsinstanz ist zwar noch die Revision möglich. Hier geht es jedoch nur noch um Rechtsfragen. Eine Beweisaufnahme findet im Gegensatz zum Berufungsverfahren nicht noch einmal statt.

Fallbeispiele:


  • Berufungsverfahren wegen besonders schwerem Fall des Diebstahls (Einstellung des Verfahrens gegen Erfüllung einer Auflage)


  • Berufungsverfahren wegen Untreue (Einstellung des Verfahrens gegen Erfüllung einer Auflage)


  • Berufungsverfahren wegen sexueller Nötigung (Einstellung des Verfahrens)


  • Berufungsverfahren wegen Betrug (Freispruch, nachdem Amtsgericht und Landgericht zu einer Freiheitsstrafe verurteilten, das Oberlandesgericht das Urteil aufhob und die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen hatte)


  • Berufungsverfahren wegen Computerbetruges und Verkehrsvergehens (das Amtsgericht hatte eine Haftstrafe verhängt und das Landgericht wandelte diese in eine Bewährungsstrafe um)


  • Berufungsverfahren wegen Diebstahls (das Amtsgericht hatte eine Haftstrafe verhängt und das Landgericht wandelte diese in eine Bewährungsstrafe um)


  • Berufungsverfahren wegen Diebstahls (Einstellung des Verfahrens)


  • Berufungsverfahren wegen falscher uneidlicher Aussage (das Amtsgericht hatte eine Haftstrafe verhängt, das Landgericht wandelte diese in eine Bewährungsstrafe um)


  • Berufungsverfahren wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis (das Amtsgericht hatte eine Haftstrafe verhängt und das Landgericht wandelte diese in eine Bewährungsstrafe um)


  • Berufungsverfahren wegen versuchten räuberischen Diebstahls u.a. (zwei Abteilungen des Amtsgerichts hatten jeweils Haftstrafen verhängt, das Landgericht wandelte diese nach Verfahrensverbindung insgesamt in eine Gesamtfreiheitsstrafe mit Bewährung um


  • Berufungsverfahren wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (das Landgericht sieht einen Fall der notwendigen Verteidigung wegen der Berufung der Staatsanwaltschaft gegen ein freisprechendes Urteil. Dies mag die Staatsanwaltschaft nicht einsehen. Es wird dennoch ein Pflichtverteidiger beigeordnet. In der Hauptverhandlung nimmt am Ende die Staatsanwaltschaft die Berufung zurück. Es bleibt damit beim Freispruch)


  • Berufungsverfahren wegen Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte (die Staatsanwaltschaft nimmt ihre Berufung zurück)


  • Berufungsverfahren wegen Sachbeschädigung (Verwerfung der Berufung der Staatsanwaltschaft)


  • Berufungsverfahren wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen (Teileinstellung im Hinblick auf den genannten Tatvorwurf)


  • Berufungsverfahren wegen Diebstahls (landgerichtlicher Beschluss: die Berufung ist formgerecht eingelegt)


  • Berufungsverfahren wegen Verleumdung (das Verfahren wird in der Hauptverhandlung eingestellt)

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