Durchsuchung
P f l i c h t v e r t e i d i g e r b u n d e s w e i t
Fachanwälte für Strafrecht
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Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz
030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com
FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):
Haftbefehl, Sicherungshaftbefehl, Untersuchungshaft
Maßregelvollzug/ Unterbringung
Nebenklage/ Geschädigtenvertretung
Verkehrsstrafrecht/ Bußgeldrecht
DURCHSUCHUNG
Werden Ihre Wohn- oder Geschäftsräume als Beschuldigter oder betroffenener Dritter im Rahmen eines Strafverfahrens bzw. Ermittlunsverfahrens durchsucht, beachten Sie Folgendes:
1. Verlangen Sie von den Beamten der Polizei oder Staatsanwaltschaft Auskunft, wer die Durchsuchung angeord-net hat und lassen Sie sich bei richterlich angeordneten Durchsuchungsmaßnahmen die Durchsuchungs-anordnung übergeben. Darauf haben Sie einen rechtlichen Anspruch (§ 107 StPO). Notieren Sie sich die Angaben in der Anordnung für das Gespräch mit Ihrem Verteidiger.
2. Informieren Sie noch während der Durchsuchung einen strafrechtlich versierten Verteidiger, der Ihr Vertrauen genießt, oder sorgen Sie dafür, dass ein Angehöriger oder Bekannter das für Sie tut. Sie haben jederzeit das Recht, einen Verteidiger Ihrer Wahl anzurufen, bestehen Sie darauf! Der Verteidiger wird dann auf eine ord-nungsgemäße Durchführung aller Ermittlungsmaßnahmen achten.
3. Sollten Unterlagen oder sonstige Beweismittel beschlagnahmt werden, bestehen Sie auf Aushändigung eines Protokolls, das die mitgenommenen Gegenstände exakt bezeichnet aufführt. Sie haben einen rechtlichen Anspruch auf dieses Protokoll (§ 107 Satz 2 StPO).
4. Machen Sie keine - wirklich überhaupt keine - Angaben zur Sache, bevor Sie nicht mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben, egal wie unbegründet oder an den Haaren herbeigezogen Ihnen der Vorwurf, der die Durchsuchung rechtfertigen soll, erscheint. Machen Sie also gerade in Anbetracht des Überraschungs- und Überrumpelungseffektes einer Durchsuchung ganz bewusst von Ihrem gesetzlich verbürgten Schweigerecht Gebrauch.
Machen Sie lediglich die Pflichtangaben gemäß § 111 OWiG (Vor-, Familien-, und Geburtsnamen, Ort und Tag der Geburt, Familienstand, Beruf, Wohnort, Wohnung und Staatsangehörigkeit), darüber hinaus aber keinerlei Angaben, bevor Sie nicht mit uns gesprochen haben.
5. Bei der Durchsuchung Ihres Unternehmens ist es legitim, bei der informatorischen Befragung Ihrer Mitarbeiter durch die Ermittlungsbehörden jenen den Rat zu geben, keinerlei Auskünfte zu erteilen.
6. Als Betroffener einer Durchsuchung sind Sie lediglich dazu verpflichtet, die Maßnahme zu dulden; zu einer aktiven Mitwirkung, wie z.B. einem Hinführen der Beamten auf weitere Beweismittel, sind Sie ebensowenig verpflichtet wie zur Mitwirkung in dem weiteren Strafverfahren.
7. In Wirtschaftsstrafsachen konzentrieren sich die Ermittlungsbeamten überwiegend auf (Buchführungs-) Unterlagen, Belege und Korrespondenz. Die durchsuchenden Polizeibeamten haben nicht das Recht, diese Unterlagen zu lesen. Protestieren Sie unter Nennung des § 110 der Strafprozessordnung dagegen, wenn Schriftstücke von Polizeibeamten nicht nur grob gesichtet, sondern im Einzelnen gelesen werden. Stellen Sie sicher, dass Ihr Protest im Beisein Dritter, bestenfalls Ihrer Mitarbeiter, erfolgt, die bei der späteren Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Durchsuchung als Zeugen in Betracht kommen.
8. Voraussetzungen der Durchsuchung
Unter Durchsuchung ist das Suchen nach Personen oder Beweismitteln zu verstehen. Objekt der Durchsuchung können Wohnungen und andere Räumlichkeiten (sog. Haussuchung) und bewegliche Sachen (z.B. Kraftfahrzeuge), aber auch Personen selbst sein.
Je nachdem, ob die Durchsuchung bei dem Verdächtigen oder bei einem Unverdächtigem (bei dem sich trotzdem ein anderer Verdächtiger oder Beweismittel befinden können, ohne dass er hiervon weiß) durchgeführt werden soll, sind die Anforderungen an eine rechtmäßige Durchsuchung unterschiedlich.
a) Durchsuchung bei dem Verdächtigen ( § 102 StPO)
Bei demjenigen, der als Täter (oder Teilnehmer) einer Straftat verdächtig ist, kann eine Durchsuchung der Wohnung und anderer Räume sowie seiner Person und der ihm gehörenden Sachen sowohl zum Zwecke seiner Ergreifung (sogenannte Ergreifungsdurchsuchung) als auch dann vorgenommen werden, wenn zu vermuten ist, dass die Durchsuchung zum Auffinden von Beweismitteln (Ermittlungsdurchsuchung) führen werde. Diese Vermutung muss nach kriminalistischer Erfahrung bestehen, zur bloßen Ausforschung, ob eventuell Beweismittel vorhanden sind, darf die Durchsuchung nicht missbraucht werden.
b) Durchsuchung bei anderen Personen (§ 103 StPO)
Im Gegensatz zur Durchsuchung beim Verdächtigen ist hier das Ziel der Durchsuchung beschränkt. So ist die Ergreifungsdurchsuchung nur zur Ergreifung eines Beschuldigten und die Ermittlungsdurchsuchung nur zum Auffinden vorher (d.h. im Durchsuchungsbeschluss) ganz konkret bestimmter Gegen-stände und Spuren zulässig. Während bei der unter a) genannten Durchsuchung beim Verdächtigen die Vermutung genügt, dass die Durchsuchung zur Auffindung des gesuchten Gegenstandes oder der gesuchten Person führen wird, ist bei der Durchsuchung bei anderen Personen erforderlich, dass ganz konkrete Tatsachen für diese Annahme vorliegen.
9. Durchführung der Durchsuchung
Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzug auch durch die Staatsanwaltschaft und ihre Ermittlungspersonen angeordnet werden. Der Durchsuchungsbeschluss, der innerhalb eines halben Jahres nicht vollzogen worden ist, "verfällt" mit Ablauf dieses Zeitraums. Auch bei Personen, die zeugnisverweigerungsbe-rechtigt sind (z.B. Ehepartner, Eltern und Kinder des Beschuldigten; Ärzte, Geistliche und Rechtsanwälte), dürfen Durchsuchungen durchgeführt werden. Die im Rahmen der Durchsuchung bei diesen Personen zu beschlagnah-menden Gegenstände unterliegen dem Beschlagnahmeverbot des § 97 der Strafprozessordnung (danach dürfen keine schriftlichen Mitteilungen zwischen Beschuldigtem und den zeugnisverweigerungsberechtigten Personen, keine Verteidigungsunterlagen und keine ärztlichen Untersuchungsbefunde beschlagnahmt werden); damit ist auch eine Durchsuchung nach erkennbar beschlagnahmefreien Gegenständen unzulässig.
10. Folgen einer rechtswidrigen Durchsuchung
Bei einer offensichtlichen Umgehung der richterlichen Anordnungsbefugnis (§ 104 StPO) ist eine Durchsuchung rechtswidrig, damit unzulässig, mit der Folge, dass die bei dieser Durchsuchung aufgefundenen Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot unterliegen, d.h. diese Gegenstände dürfen im Strafverfahren nicht zum Nachweis des Tatvorwurfs gegen den Beschuldigten verwandt werden.
Aufgabe Ihres Verteidigers ist es, während der Durchsuchungsmaßnahme darauf zu achten, dass die Maßnahme korrekt durchgeführt wird und Kompetenzüberschreitungen seitens der Ermittlungsbeamten zu verhindern, die sich zu Ihren Ungunsten auswirken können. Nach Abschluss der Durchsuchungsmaßnahme wird der Verteidiger diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen, Gesetzesverstöße ausfindig machen und die unter Umgehung der gesetzlichen Regelung erlangten Beweismittel einem Beweisverwertungsverbot zuführen.
Hierzu ist neben fundierten Rechtskenntnissen auch Routine bei der Überprüfung solcher Maßnahmen notwen-dig, wenn alle Rechte des Betroffenen gewahrt werden sollen.
Fallbeispiel: