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Rechtsanwalt Georg C. Schäfer   Fachanwalt für Strafrecht

Rechtsanwältin Sarah Kroll        Fachanwältin für Strafrecht

Revision im Strafrecht

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Erfahren Sie hier mehr über Rechtsanwalt Georg C. Schäfer 



Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

Die Anwaltskanzlei Schäfer hat vor dem 

Kammergericht Berlin, weiteren Oberlandesgerichten und dem Bundesgerichtshof* 

Revisionen erfolgreich durchgeführt, die zur Urteilsaufhebung führten.  

FACHGEBIETE IM STRAFRECHT (Beispiele):

ALLGEMEINES STRAFRECHT

Berufung im Strafverfahren

Betäubungsmittelstrafrecht

Haftbefehl, Sicherungshaft-befehl, Untersuchungshaft

Internetstrafrecht

Jugendstrafrecht

Kapitalstrafrecht

Maßregelvollzug/ Unterbringung

Nebenklage/ Geschädigtenvertretung

Revision im Strafverfahren

Sexualstrafrecht

Steuerstrafrecht

Verkehrsstrafrecht/ Bußgeldrecht

Wiederaufnahmeverfahren

Wirtschaftsstrafrecht

Zeugenbeistand


  • Strafbefehl

  • Anklageschrift

  • Durchsuchung

  • Erste Vernehmung

  • Untersuchungshaft

  • Haftbefehl/ Festnahme

REVISION IM STRAFVERFAHREN

WICHTIG: Nach der Neuregelung der Pflichtverteidigung gilt seit dem 13. Dezember 2019 folgendes (§ 143a Abs. 3 StPO): "Für die Revisionsinstanz ist die Bestellung des bisherigen Pflichtverteidigers aufzuheben und dem Beschuldigten ein neuer, von ihm bezeichneter Pflichtverteidiger zu bestellen, wenn er dies spätestens binnen einer Woche nach Beginn der Revisionsbegründungsfrist beantragt (...). Der Antrag ist bei dem Gericht zu stellen, dessen Urteil angefochten wird." 

Wir legen für Sie in Strafverfahren Revision ein, beraten Sie über die zu erwartenden Erfolgsaussichten und führen die Revisionsbegründung für Sie aus. Wir bearbeiten insbesondere Revisionen von Angeklagten. In Ausnahmefällen auch Revisionen von Nebenklägern.

Das Revisionsverfahren ist ein streng formalisiertes Verfahren, bei dem es lediglich um die Überprüfung des Urteils auf Rechtsfehler geht. Dies ist nicht mit einer neuen Beweisaufnahme verbunden. Hierbei wird unterschieden zwischen der sogenannten Verfahrensrüge und der Sachrüge. Mit der erstgenannten Rüge können insbesondere Verfahrensmängel, wie zu Unrecht abgelehnte Beweisanträge einer Prüfung unterzogen werden, mit der Sachrüge alle sogenannten materiell-rechtlichen Fehler wie zum Beispiel eine fehlerhafte Beweiswürdigung oder eine unzutreffende Strafzumessung.

Hierfür wird zunächst das Urteil an sich einer Prüfung unterzogen, sodann das Protokoll der Hauptverhandlung und schließlich sämtliche weiteren Aktenbestandteile. So können auch Widersprüche zwischen Zeugenaussagen bei der Polizei und solchen in der Hauptverhandlung, die im Urteil nicht bzw. nur unzureichend erörtert wurden, zur Aufhebung des Urteils führen. 

Soweit die erste Instanz bei dem Amtsgericht durchgeführt wird, wird regelmäßig die Berufung das Rechtsmittel der Wahl sein, um eine erneute Hauptverhandlung mit Beweisaufnahme vor dem Landgericht durchführen zu können. In Ausnahmefällen ist aber auch eine sogenannte Sprungrevision angezeigt, also eine Revision, bei der die Berufungsinstanz übersprungen wird und das Urteil direkt durch das zuständige Oberlandesgericht (in Berlin Kammergericht!) zu überprüfen ist. 

Soweit die erste Instanz bei dem Landgericht durchgeführt wird, gibt es lediglich das Rechtsmittel der Revision, die vor dem Bundesgerichtshof stattfindet. Für Berlin etwa ist der 5. Strafsenat zuständig, der seinen Sitz nicht in Karlsruhe, sondern in Leipzig hat. Auch hier sind wir vertretungsberechtigt.


Fallbeispiele:


  • Sprungrevision: Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils im Jugendstrafrecht durch das Oberlandesgericht


  • Revision: Einstellung des Verfahrens insgesamt, da es an einem wirksamen Eröffnungsbeschluß fehlt


  • Wahrnehmung der Revisionshauptverhandlung vor dem Strafsenat des Oberlandesgerichts


  • Revision: Aufhebung des landgerichtlichen Urteils; anschliessend konnte das Ziel bei einer anderen Strafkammer des Landgerichts erreicht werden: statt einer Haftstrafe eine Strafaussetzung zur Bewährung


  • Revision: erst die erfolgreiche Revision führte dazu, dass nach vorangegangenen Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe durch Amtsgericht und Landgericht schliesslich bei einer anderen Strafkammer des Landgerichts ein Freispruch erging


  • Revision: Änderung des landgerichtlichen Urteils, da der Angeklagten zu Unrecht die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden und ihr keine Zahlungserleichterungen gewährt worden sind

*(siehe 5 StR 316/12, 5 StR 415/12 )

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