Wiederaufnahmeverfahren

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Fachanwälte für Strafrecht


Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

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WIEDERAUFNAHMEVERFAHREN

Grundsätzlich sind rechtskräftige Urteil nicht anfechtbar. Die Rechtskraft des Urteils ist 'eine heilige Kuh' und es wird durch die Rechtsordnung hingenommen, dass auch Fehlurteile Bestand haben sollen. Hiervon gibt es aber eine Ausnahme, die Wiederaufnahme eines durch rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens. 

Nach §359 (StPO) kann zugunsten eines Verurteilten ein bereits abgeschlossenes Strafverfahren, gegen das ansonsten keine Rechtsmittel mehr möglich wären, wieder aufgenommen werden. Als wichtigster und häufigster Wiederaufnahmegrund ist die Beibringung neuer Tatsachen und Beweismittel zu nennen, die allein oder in Verbindung mit den früher erhobenen Beweisen die Freisprechung des Angeklagten oder die Anwendung eines milderen Strafgesetzes zu begründen geeignet sind. Die Wiederaufnahme des Verfahrens auf Initiative des Verurteilten bedarf eines schriftlichen Antrages.

Das Recht der Wiederaufnahme dient der Durchsetzung der materiellen Gerechtigkeit: Durch eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten kann unter bestimmten Voraussetzungen die Rechtskraft eines Strafurteils durchbrochen werden, um ein Fehlurteil zu beseitigen.

Ein entsprechender Antrag auf Wiederaufnahme kann von dem Verurteilten nicht selbst allein gestellt werden kann, sondern nur mit anwaltlichem Schreiben oder zu Protokoll der Geschäftsstelle. Kontaktieren Sie uns. Wir werden Sie zunächst dazu beraten, ob ein Wiederaufnahmeantrag überhaupt möglich bzw. sinnvoll ist. Bei positiver Prognose führen wir das – außerordentlich komplexe – Wiederaufnahmeverfahren für Sie durch. 


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