Wir vertreten Sie als Wahl- und Pflichtverteidiger (bundesweit)

S t r a f r e c h t i n a l l e n B e r e i c h e n


Fachanwälte für Strafrecht



Anwaltskanzlei Schäfer

Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz


030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

wir vertreten Sie an jedem Ort in ganz Deutschland!

Fachanwälte für Strafrecht seit 2001 und 2008


Vermeiden Sie Strafe, Haft, Eintrag im Führungszeugnis, Mitteilung an Dritte!

we speak english - on parle français


Mo, Di, Do: 09:00 - 13:00 Uhr u. 14:00 - 18:00 Uhr

Mi, Fr: 10:00 - 13:00 Uhr u. 14:00 - 18:00 Uhr

Besprechungstermine sind auch außerhalb dieser Zeiten möglich

Ihre Rechtsanwälte und Fachanwälte für Strafrecht

Gehen Sie zum Arzt, möchten Sie von ihm bestmöglich beraten und behandelt werden und zwar so, als wäre er selbst der Patient. So verstehen wir unseren Beruf als Strafverteidiger.

IHRE VERTRETUNG DURCH UNS:

Wir vertreten Sie in Berlin, aber auch bun-desweit, in den alten und den neuen Bun-desländern, vor der Polizei, dem Finanzamt für Fahndung und Strafsachen, der Amts-anwaltschaft, der Staatsanwaltschaft, der Generalstaatsanwaltschaft, dem General-bundesanwalt, Amtsgerichten, Landgerich-ten, Oberlandesgerichten und dem Bundes-gerichtshof.

Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach Rücksprache mit uns bei Gericht (Amtsgericht bzw. Landgericht) als Pflichtverteidiger, auch für hinzuverbundene Verfahren, ggf. per Rechtsmittel, auch im Strafbefehlsverfah-ren. Geben Sie dem Gericht nicht die Mög-lichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl aus-zusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!

Hier: weitere Informationen zur Pflichtverteidigung/ notwendigen Verteidigung

Im Strafverfahren gilt es, zum frühest-möglichen Zeitpunkt und ständig auf das Ermittlungsverfahren Einfluss zu nehmen. Hier können Weichen gestellt werden, ob das Verfahren fortgeführt oder aber aufgrund sachgemäßer Klärung alsbald eingestellt wird. Für eine Anklageerhebung reicht schon ein sogenannter hinreichender Tatverdacht. Dies bedeutet eine überwiegende Wahrscheinlich-keit (50,01 %) für eine Verurteilung in der Hauptverhandlung. Bei einer Vorsatztat, die eine Freiheitsstrafe ohne Bewährung zur Folge hätte, kann diese ggf. auf eine Fahrlässigkeitstat und damit verbundene Bewährungsstrafe herunter definiert werden.

Tatsächlich enden weniger als 5 % der Ver-fahren, bei denen es eine Hauptverhandlung gibt, mit einem Freispruch. Auch Fristen sind unbedingt zu beachten. Gegen einen Strafbe-fehl kann lediglich binnen zwei Wochen Ein-spruch eingelegt werden. Gegen ein Urteil kann Berufung, Sprungrevision bzw. Revision (zum Oberlandesgericht bzw. zum Bundesge-richtshof, auch in Jugendsachen) nur inner-halb einer Woche eingelegt werden. Auch für die sofortige Beschwerde und die Wiederein-setzung gilt die Wochenfrist. Dies im Unter-schied zu anderen Rechtsgebieten, wo zum Teil weit längere Fristen gelten.

WILLKOMMEN

Wir begrüßen Sie auf der Homepage der Anwaltskanzlei Schäfer:

Herzlich willkommen!

Die Anwaltskanzlei Schäfer besteht seit 1997 und ist von Beginn an auf das Strafrecht in allen Bereichen (einschließlich Geschädigten-vertretung bis hin zur Nebenklage) speziali-siert. Wir sind Vollzeit-Anwälte, lieben unseren Beruf, bearbeiten Jahr für Jahr Hunderte von Fällen in diesem Fachgebiet, können auf lang-jährige Erfahrung zurückgreifen und kombinie-ren dies mit nur einem Ziel: Ihrem Erfolg!

Wir sind

F a c h a n w ä l t e

f ü r

S t r a f r e c h t,

in unseren Schwerpunkten spezialisiert und vertreten in dem Verfahren strikt und erfolgreich Ihre Interessen.

Rufen Sie uns an:

030/ 217 55 22 - 0

WAS WIR FÜR SIE TUN:

Das Ziel ist die Verhinderung einer rechtskräftigen Verurteilung, die frühzeitige Einstellung des Verfahrens (auch in Jugendsachen), die Nichteröffnung des Hauptverfahrens (z. B. vor Strafrichter oder Schöffengericht, die Ablehnung des Strafbefehlsantrages, die Abänderung der Anklage, der Freispruch (auch in Jugend-sachen) bzw. die Aufhebung oder die Außer-vollzugsetzung (etwa gegen Kaution oder an-dere Auflagen) des Haftbefehls.

Zunächst gilt es Waffengleichheit zu erlangen durch Akteneinsicht, die regelmäßig nur dem Strafverteidiger gewährt wird. Der Verteidiger kann sich dann zum Akteninhalt äußern, ohne das Schweigerecht des Mandanten zu gefähr-den, von dem grundsätzlich Gebrauch ge-macht werden sollte (gerade auch bei unkla-rer Sachlage, etwa einer sogenannten Wahl-feststellung). Dies gilt auch für das Zeugnis-verweigerungsrecht der Angehörigen. Je län-ger das Verfahren dauert, umso mehr nimmt ein etwaiger staatlicher Strafanspruch ab, so dass bei zunehmender Verfahrensdauer auch in schwierigen Fällen eher eine Einstellung bzw. ein Freispruch erzielt werden kann, insbesondere bei Unklarheiten und sachge-mäßem Beweisantrag. Es gilt, in jeder Lage des Verfahrens die Möglichkeiten auszuloten und auf eine Verfahrenseinstellung oder Rücknahme des Rechtsmittels der Staatsan-waltschaft außerhalb und in der Hauptver-handlung hinzuwirken.

Dies kann im Ermittlungsverfahren (bei Amts-anwaltschaft oder Staatsanwaltschaft), vor dem Amtsgericht oder dem Landgericht (Klei-ne und Große Strafkammer) geschehen. Sollte eine Einstellung nicht möglich sein, kann eine Teileinstellung, eine Verwarnung mit Strafvor-behalt, eine Geldstrafe oder eine Freiheits-strafe mit Bewährung (in Jugendsachen ggf. auch als sog. Vorbewährung) in Betracht kom-men, die aber jeweils tat- und schuldange-messen sein müssen. Ggf. kommt noch die Wiederaufnahme des Verfahrens bzw. die Reststrafenaussetzung (bei Amtsgericht und Landgericht) in Betracht.