Haftbefehl/ Festnahme

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

HAFTBEFEHL/ FESTNAHME

Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach vorheriger Rücksprache mit uns bei der Ermittlungsbehörde (Polizei, Staatsanwaltschaft u.a.) bzw. Gericht als Pflichtverteidiger. Ge-ben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!

Nach der Neuregelung des § 143a StPO gilt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Für den Fall, dass Ihnen zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt und sodann ein nicht von Ihnen benannter Verteidiger beigeord-net wurde, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der gerichtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragen, dass Ihnen ein anderer von Ihnen bezeichneter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird. 


Wird ein Haftbefehl gegen Sie erlassen, gilt Folgendes:

1. Informieren Sie sofort einen Strafverteidiger

Informieren Sie sofort einen strafrechtlich erfahrenen und versierten Verteidiger, der Ihr Vertrauen genießt oder sorgen Sie dafür, dass ein Angehöriger oder Bekannter das für Sie tut. Sie haben jederzeit das Recht, einen Verteidiger Ihrer Wahl anzurufen, bestehen Sie darauf.

2. Machen Sie keine Angaben zur Sache

Machen Sie keine - wirklich überhaupt keine - Angaben zur Sache, ehe Sie nicht mit Ihrem Verteidiger gesprochen haben, egal wie unbegründet oder an den Haaren herbeigezogen Ihnen der Vorwurf oder auch gewisse Teile des Vorwurfes erscheinen.

I. Voraussetzungen der Festnahme

Festnahme ist jede Maßnahme, durch die eine Person in behördlichen Gewahrsam gebracht wird. Wegen des Eingriffs in die durch das Grundgesetz verbürgte Freiheit ist sie nur in den gesetzlich geregelten Fällen und auch nur dann zulässig, wenn sie vom Richter angeordnet oder nachträglich bestätigt wird. Am bedeutsamsten ist die vorläufige Festnahme durch die Staatsanwaltschaft oder Beamten des Polizeidienstes (gem. § 127 Abs. 2 StPO).

Diese Festnahme darf nur beim Vorliegen folgender Voraussetzungen erfolgen:

a) Gefahr im Verzug ; sie besteht, wenn die Festnahme infolge der Verzögerung gefährdet wäre, die durch das Erwirken eines richterlichen Haftbefehls eintreten würde.

b) Die Voraussetzungen eines Haftbefehls müssen vorliegen: Ein sog. dringender Tatverdacht muss vorliegen; dieser besteht, wenn nach dem gegenwärtigen Stand der Ermittlungen aufgrund bestimmter Tatsachen die Wahrscheinlichkeit groß ist, dass eine Person Täter (oder Teilnehmer) einer Straftat ist, so dass eine hohe Verurteilungswahrscheinlichkeit besteht.

c) Die häufigsten Haftgründe sind:

Flucht oder Sich-Verborgen-Halten des Beschuldigten

Bestehen von Fluchtgefahr; sie setzt voraus, dass Umstände vorliegen, nach denen die Wahrscheinlichkeit, dass sich der Beschuldigte dem Verfahren entziehen wird, größer ist als die Erwartung, dass er sich ihm stellen wird.

Bestehen von Verdunkelungsgefahr; sie setzt voraus, dass das festgestellte Verhalten des Beschuldigten den dringenden Verdacht begründet, er werde Beweismittel vernichten, verändern, beiseite schaffen, unterdrücken oder fälschen oder auf Mitbeschuldigte, Zeugen oder Sachverständige in unlauterer Weise einwirken oder andere zu solchem Verhalten veranlassen und wenn deshalb die Gefahr droht, dass die Wahrheitsermittlung erschwert wird.

Die Haftanordnung muss verhältnismäßig sein, d.h. die Gründe für die Untersuchungshaft müssen so schwer wiegen, dass die Nachteile des Haftbefehls für den Freiheitsanspruch des Beschuldigten, der jedem im Grundgesetz garantiert ist, zurücktreten müssen. Umgekehrt formuliert kann im Einzelfall die Haftanordnung dann nicht mehr verhältnismäßig und der Beschuldigte sofort freizulassen sein, wenn sich die Vorwürfe auf Bagatelldelikte oder Taten mit geringem Schaden beziehen. Liegt auch nur eine der Voraussetzungen nicht vor, so ist der Haftbefehl sofort aufzuheben und der Untersuchungsgefangene sofort frei zu lassen; diese Freilassung kann durch die unten beschriebenen Rechtsmittel der Strafprozessordnung erwirkt werden.

II. Vorführung

Der vorläufig Festgenommene muss spätestens am Tag nach der Festnahme dem Haftrichter vorgeführt werden. Ein am Montag früh um 1:00 Uhr Festgenommener muss also erst bis Dienstag 24:00 Uhr vorgeführt werden, so dass der Aufenthalt im Polizeigewahrsam fast 48 Stunden dauern kann.

III. Polizeigewahrsam

Diese Zeit im Gewahrsam sollte niemand in ihrer einschneidenden und einschüchternden Wirkung auf den Festgenommenen unterschätzen. Es bedarf einer gewissen psychischen Konstanz, in dieser Zeit der Demontage der eigenen Person umsichtig zu handeln und an die zweckmäßige Einrichtung der eigenen Verteidigung zu denken. Sie haben als Beschuldigter jederzeit das Recht, Ihren Anwalt zu verständigen. Deshalb sollten Sie immer die Telefonnummer eines Strafverteidigers bei sich führen.

Und noch einmal: Machen Sie keine Angaben zur Sache, bevor Sie Ihren Verteidiger nicht sprechen konnten. Die Strafverfolgungsbehörden müssen demjenigen, dem sie vorwerfen, eine Straftat begangen zu haben, diese Begehung nachweisen. Nicht Sie müssen beweisen, dass Sie nichts oder viel weniger, als Ihnen vorgeworfen wird, getan haben.

Das gilt gerade bei folgenden Fällen:

IV. Erzwingung eines Geständnisses - sog. Beugehaft

Verfahren großen Umfangs, die besonders im Wirtschaftsstrafrecht zu beobachten sind, unterscheiden sich von einfachen Strafverfahren in der Regel durch die Komplexität des - durch die Ermittlungsbehörden - aufzuklärenden Sachverhaltes und in der von der Staatsanwaltschaft behaupteten vermeintlichen Schadenshöhe. Gerade diese vermeintliche - in vielen Fällen nicht konkret belegte - Schadenshöhe veranlasst Ermittlungsrichter dazu, durch eine frühestmögliche Haftanordnung im Zusammenspiel mit der Staatsanwaltschaft die Geständnisbereitschaft zu fördern. Obwohl Untersuchungshaft keine Beugehaft zur Erlangung einer Aussage ist und auch nicht dazu benutzt werden darf, nimmt unter den 'verborgenen', d.h. nicht im Gesetz stehenden Haftgründen die Erzeugung von Geständnisbereitschaft nicht nur nach unseren persönlichen Erfahrungen, sondern auch nach Untersuchungen (Weßlau in "Der Strafverteidiger" 2000, S. 468) den größten Raum ein. In manchem Haftbefehl findet sich recht unverblümt: "Der Beschuldigte hat zum Schuldvorwurf und zum Verbleib des Geldes bisher keine Angaben gemacht. Es besteht der Haftgrund der Verdunklungsgefahr".

Die Gesetzwidrigkeit dieser Haftanordnung, die schlagwortartig 'er / sie sitzt auf Geständnis' beschrieben werden kann, liegt auf der Hand. Weder aus der Verweigerung einer Einlassung noch aus dem Bestreiten der Tat darf, so etwa die Oberlandesgerichte Berlin (Kammergericht), Frankfurt, Hamm, Köln und München Verdunklungsgefahr hergeleitet werden.

V. Rechtsbehelfe im Haftrecht und besondere Anforderungen an die Strafverteidigung

In der Praxis erleben wir es immer wieder, dass Haftbefehle in nicht rechtmäßiger Weise ergangen sind und dann bei der ersten Überprüfung im Rahmen des Haftprüfungstermins oder im Haftbeschwerdeverfahren in sich zusammenbrechen und aufgehoben werden müssen, mit der Folge der sofortigen Freilassung des Festgenommenen. Ein ordnungsgemäßer Haftbefehl, der nicht bei der ersten Haftprüfung aufgehoben wird, muss strengen formellen Voraussetzungen hinsichtlich seines Inhaltes genügen:

Konkreter Tatvorwurf

Der strafrechtliche Vorwurf, der die Untersuchungshaft rechtfertigen soll, muss ähnlich wie in der Anklageschrift konkretisiert sein, allgemeine Vermutungen eines weder örtlich noch zeitlich umrissenen Geschehens reichen dazu nicht aus. Wenn der Antrag der Staatsanwaltschaft diesem Erfordernis nicht entspricht, ist ihr Haftbefehlsantrag abzulehnen. Hat das Gericht den Fehler übernommen, kann der erst im Haftbe-schwerdeverfahren durch den Strafverteidiger gerügt werden.

Begründung der Verhältnismäßigkeit

Trotz der Bedeutung des - in der Verfassung verankerten - Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit findet dieser in der Praxis des Haftrechts nur denkbar geringe Beachtung. Die Verfolgung verfassungsfremder Zwecke durch die Strafverfolgungs-behörden ist dabei evident, wenn man sich die Göttinger Untersuchungen zur Rechtswirklichkeit der Untersuchungshaft vor Augen führt: Danach wird in den untersuchten Haftbefehlen in nur einem Fünftel der Fälle zur Verhältnis-mäßigkeit überhaupt Stellung genommen; lediglich in 19 % der untersuchten Fälle erfolgte eine ordnungsgemäße Begründung durch den Haftrichter.

Zur sofortigen Hilfe bei unbegründeter Haftanordnung hält das Gesetz eine Reihe von Rechtsbehelfen bereit, wie

Diese Rechtsbehelfe zugunsten des Mandanten nutzbar zu machen, erfordert im diffizilen Rechtsgebiet des Haftrechts Erfahrung, Rechtskenntnis und Fingerspitzengefühl des Verteidigers, um dem Mandanten nicht mit einem unbedachten Schnellschuss mehr zu schaden als zu nutzen.

Fallbeispiele: