Maßregelvollzug/ Unterbringung        (§§ 63, 64, 66 StGB)

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

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MASSREGELVOLLZUG/ UNTERBRINGUNG

Im Maßregelvollzug wird untergebracht, wer aus Sicht der Justiz wegen einer psychischen Erkrankung oder Suchtkrankheit eine Straftat begangen hat, soweit Wiederholungsgefahr besteht und weitere Voraussetzungen vorliegen. 

Seit 1990 ist ein starker Anstieg der Unterbringungen zu verzeichnen.  Die Unterbringung nach § 63 StGB dauert immer länger. De Gesetzesänderung zum 01. August 2016 sollte Abhilfe bringen - getan hat sich wenig. 

Das von Sicherheit und Kontrolle geprägte Denken der Verantwortlichen und Entscheider hat keine grundlegende Änderung erfahren - im Gegenteil. Immer wieder ist festzustellen, dass der Maßregelvollzug im Grunde genommen allein die Entscheidung trifft, ob die Maßregel beendet wird oder nicht. 

Die Klinik gibt ihre Einschätzung ab, der externe Sachverständige schließt sich dieser Einschätzung an und die Fortdauerentscheidung der Strafvollstreckungskammer im Rahmen der Überprüfung der Maß0regel bezieht sich auf die übereinstimmenden Stellungnahmen der Klinik und des Gutachters.

Wir benennen die Fehler im System, zeigen den Weg auf, um die Maßregel so bald wie möglich für erledigt zu erklären. Das geht nur, indem wir uns an die Wahrheit halten, gegenüber dem Betroffenen ebenso wie gegenüber jedem Verantwortlichen und Entscheider. 


Benennen Sie Rechtsanwalt Schäfer bzw. Rechtsanwältin Kroll nach vorheriger Rücksprache mit uns bei Gericht als Pflichtverteidiger im Verfahren zur Überprüfung der Maßregel nach § 63 StGB. Geben Sie dem Gericht nicht die Möglichkeit, einen Verteidiger seiner Wahl auszusuchen. Dies ist dann ein Verteidiger, der das Vertrauen des Gerichts genießt, nicht aber unbedingt Ihr Vertrauen!

Nach der Neuregelung des § 143a StPO gilt für die Beiordnung eines Pflichtverteidigers: Für den Fall, dass Ihnen zur Auswahl des Verteidigers nur eine kurze Frist gesetzt und sodann ein nicht von Ihnen benann-ter Verteidiger beigeordnet wurde, können Sie innerhalb von drei Wochen nach Bekanntmachung der ge-richtlichen Entscheidung über die Bestellung beantragen, dass Ihnen ein anderer von Ihnen bezeichneter Rechtsanwalt als Pflichtverteidiger bestellt wird. 

Fallbeispiele: