SEXUALSTRAFRECHT
Das
Sexualstrafrecht ist in den §§ 174 ff. (StGB) geregelt. Zu den
Vorwürfen aus diesem Bereich zählen u. a.:
Vorwürfe
aus dem Bereich der Sexualdelikte sind zumeist ver-bunden mit einer erheblichen
Stigmatisierung und Ausgrenzung des vermeintlichen Täters und verlangen besondere
Diskretion von der Verteidigung. Vielfach werden die Vorwürfe von einer nahestehenden
Person aus dem Familien- oder Freundeskreis erhoben, was den Umgang mit dieser
Strafrechtsmaterie be-sonders erschwert. Die Beweislage bei Sexualdelikten ist
häufig äußerst diffizil. Meist läuft es auf eine Beweiswürdigung hinaus, bei
der dem Richter lediglich die Aussage des vermeintlichen Opfers und, sofern
getätigt, die des vermeintlichen Täters zur Bewertung der Tatfrage zur
Verfügung steht (Aussage-gegen-Aussage Konstellation), bei der also objektive
Beweise völlig fehlen.
Gerade hier ist es äußerst wichtig, dass Sie sich möglichst frühzeitig an uns
wenden.
So haben wir schon häufig durch eine sogenannte Schutz-schrift, die Lücken und
Widersprüche der Belastungsaussage aufdeckt, die frühzeitige Einstellung des
Verfahrens erreicht bzw. das Hauptverfahren vor Gericht nicht eröffnet wird. Sofern es angezeigt ist, beantragen wir in sachgemäßer
Form die Erstellung eines aussagepsychologischen Gutachtens, um Auffälligkeiten
der Belastungsaussage überprüfen zu können und damit Kriterien für den
Wahrheitsgehalt der Aussage zu ermitteln, um eine Einstellung des Verfahrens
bzw. einen Freispruch erzielen zu können.
Bei eindeutig belastender Beweislage kann ein sogenannter Täter-Opfer-Ausgleich
mit dem/der Anzeigeerstatter/in bzw. der geschädigten Person angezeigt sein.
Auch hierdurch lässt sich viel bewirken, was unter Umständen die vorzeitige
Ein-stellung des Verfahrens – ohne Durchführung einer für alle Beteiligten
belastenden gerichtlichen Hauptverhandlung – einschließt.
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