Fachanwalt Strafrecht

P f l i c h t v e r t e i d i g e r   b u n d e s w e i t

Fachanwälte für Strafrecht


Anwaltskanzlei Schäfer, Schloßstr. 26, 12163 Berlin-Steglitz

030/ 217 55 22 - 0 kanzlei26@gmail.com

FACHANWÄLTE FÜR STRAFRECHT

Wenden Sie sich nach Möglichkeit an einen Fachanwalt für Strafrecht, wenn Sie Beschuldigter in einem Ermittlungsverfahren bzw. Strafverfahren sind. Gleiches gilt für einen Geschädigten, Zeugen bzw. Nebenkläger.

Ein Fachanwalt für Strafrecht hat mehrjährige strafprozessuale Erfahrung und besondere theoretische Kennt-nisse im Strafrecht nachgewiesen, bevor er die Befugnis erteilt bekommt, die Bezeichnung Fachanwalt für Straf-recht zu führen. Diese Befugnis ist den Rechtsanwälten und Strafverteidigern Georg C. Schäfer und Sarah Kroll von den Rechtsanwaltskammer Berlin erteilt worden.

In § 2 Fachanwaltsordnung (FAO) heißt es:

Für die Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung hat der/  die Antragsteller/ in nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen nachzuweisen.

Besondere theoretische Kenntnisse und besondere praktische Erfahrungen liegen vor, wenn diese auf dem Fachgebiet erheblich das Maß dessen übersteigen, das üblicherweise durch die berufliche Ausbildung und prak-tische Erfahrung im Beruf vermittelt wird.

Die besonderen theoretischen Kenntnisse müssen die verfassungs- und europarechtlichen Bezüge des Fachgebiets umfassen.

Für den Erwerb der besonderen theoretischen Kenntnisse muss der Fachanwalt für Strafrecht an einem vorbereitenden anwaltsspezifischen Lehrgang teilgenommen haben, der alle relevanten Bereiche des Strafrechts umfasst. Die Gesamtdauer des Lehrgangs muss, Leistungskontrollen nicht eingerechnet, mindestens 120 Zeitstunden betragen. 

Gemäß § 13 FAO kommen für das Fachgebiet Strafrecht die besondere Kenntnisse aus:

Methodik und Recht der Strafverteidigung und Grundzüge der maßgeblichen Hilfswissenschaften, materielles Strafrecht einschließlich Jugend-, Betäubungsmittel-, Verkehrs-, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht;

Strafverfahrensrecht einschließlich Jugendstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie Strafvollstreckungs- und Strafvollzugsrecht.

Außerdem muss ein Fachanwalt für Strafrecht, bevor er sich als solcher bezeichnen darf, Leistungskontrollen absolvieren, deren Gesamtumfang mindestens 15 Stunden betragen muss.

Seine besonderen praktischen Kenntnisse weist der Fachanwalt für Strafrecht dadurch nach, dass er innerhalb der letzten drei Jahre vor der Antragstellung im Fachgebiet Strafrecht 60 Fälle, dabei 40 Hauptverhandlungstage vor dem Schöffengericht oder einem übergeordneten Gericht, persönlich und weisungsfrei bearbeitet hat.

Um sich seine besonderen Kenntnisse zu erhalten, muss ein Fachanwalt für Strafrecht kalenderjährlich auf diesem Gebiet wissenschaftlich publizieren oder an anwaltlichen Fortbildungsveranstaltungen hörend oder do-zierend teilnehmen. Weist er eine solche Tätigkeit nicht nach, wird dem Fachanwalt für Strafrecht die Führung der Bezeichnung untersagt.